_, der den Handwagen anlässlich des nicht bewilligten Kundgebungsumzugs an der Deichsel hinter sich herzog, seinerseits rechtskräftig wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen gemäss Art. 259 Abs.1 aStGB schuldig gesprochen (vgl. Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 17 33329 vom 5. November 2020, pag. 1295 f.). Auch AD.________, der vor dem Transparent und mittels der auf dem Handwagen angebrachten Lautsprecheranlage politische Parolen skandierte, wurde bereits mit Strafbefehl verurteilt (vgl. Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 17 24829 vom 27. Oktober 2020).