Darüber hinaus kann auf die Ausführungen zu A.________ verwiesen werden, welche in gleicher Weise auch für C.________ Geltung haben. C.________ beging die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen somit direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. C.________ hat somit eine öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen nach Art. 259 Abs. 1 aStGB begangen. 17.3.3 Ad E.________ Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt half E.________ am Nachmittag des 25. März 2017 anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR