Im Ergebnis hat A.________ somit eine öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen gemäss Art. 259 Abs. 1 aStGB begangen. 17.3.2 Ad C.________ Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt fuhr C.________ am Nachmittag des 25. März 2017 anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS» sitzend auf der Ladefläche des Handwagens, an welchem das Transparent befestigt war, mit und bediente dabei die Mu- sik- bzw. Lautsprecheranlage.