Wie erwähnt hielten sich die Beschuldigten gerade in der Absicht der Erzeugung einer Wirkung und damit der Beeinflussung von einer unbestimmten Anzahl Personen neben und auf dem Wagen mit dem strafrechtlich relevanten Transparent auf und trugen damit wissentlich und willentlich zur Verbreitung der Botschaft bei. A.________ beging die öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen somit direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Im Ergebnis hat A.____