_ durch sein Handeln anlässlich der Demonstration die eindringliche Botschaft verbreiten und damit auf eine unbestimmte Zahl von Menschen einwirken wollte. Hätte er dies nicht gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich vom Transparent distanziert, was er aber offensichtlich unterliess. Wie erwähnt hielten sich die Beschuldigten gerade in der Absicht der Erzeugung einer Wirkung und damit der Beeinflussung von einer unbestimmten Anzahl Personen neben und auf dem Wagen mit dem strafrechtlich relevanten Transparent auf und trugen damit wissentlich und willentlich zur Verbreitung der Botschaft bei.