38 Der Vorsatz muss sich wie erwähnt nicht auf die Verwirklichung der angeregten Tat erstrecken. Es ist denn auch nicht naheliegend, dass A.________ sowie auch die übrigen Beschuldigten die Tötung des türkischen Präsidenten konkret beabsichtigten. Das von aussen erkennbare Verhalten kann allerdings nicht anders verstanden werden, als dass A.________ durch sein Handeln anlässlich der Demonstration die eindringliche Botschaft verbreiten und damit auf eine unbestimmte Zahl von Menschen einwirken wollte.