_ Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt befand sich A.________ am Nachmittag des 25. März 2017 anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung mit dem Titel «GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS», nachdem der Handwagen auf dem Bundesplatz angekommen war, mehrfach unmittelbar vor dem Transparent. Nach Beendigung der Kundgebung fuhr A.________ auf der Ladefläche des Handwagens stehend wieder zurück zur Reithalle. Unweigerlich musste A.________ dabei das Transparent und dessen Inhalt wahrgenommen haben. Er wusste mithin von der darauf dargestellten öffentlichen Aufforderung zur Tötung des Präsidenten Erdoğan.