Der Aufruf zu einem Verbrechen ist den Beschuldigten durch ihr Verhalten, mit welchem sie zur Verbreitung der Botschaft beigetragen haben, je einzeln zuzurechnen. Sie sind demnach als Nebentäter und damit je einzeln als Alleintäter zu behandeln (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). 17.2.5 Fazit zum objektiven Tatbestand Nach dem Gesagten ist im Sinne einer objektiven Betrachtung in der anlässlich der nicht bewilligten Kundgebung vom 25. März 2017 erfolgten Präsentation des Transparents, auf dem der Schriftzug «KILL