Dieser Vergleich geht offensichtlich fehl: Zunächst befanden sich die Beschuldigten vorliegend gemäss den als erwiesen erachteten Sachverhalten keineswegs nur zufälligerweise vor dem inkriminierten Transparent. Vielmehr hielten sie sich gerade zum Zwecke der Verbreitung der strafbaren Aufforderung vor, neben bzw. auf dem Wagen mit dem