Dies ist dann zu bejahen, wenn die Beschuldigten durch ihre Handlungen zum Verbreiten der strafbaren Aufforderung zu einem Verbrechen einen Beitrag geleistet haben. In BGE 111 IV 151 ging es konkret um die Tathandlung das Anbringen eines Flugblatts, welches eine Aufforderung zu Verbrechen und zur Gewalttätigkeit enthielt,