259 StGB). So ist die Schweiz gemäss Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschliesslich Diplomaten (SR 0.351.5), zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Verhaltensweisen, beispielsweise der vorsätzlichen Bedrohung mit einer Tötung eines Staatoberhaupts (Art. 2 Ziff. 1 Bst. a, i.V.m. Bst. a und Art. 1 Ziff. 1 Bst. a sowie Art. 2 Ziff. 2 des Übereinkommens), verpflichtet. Nach dem Gesagten sind die in der Schweiz erfolgten Aufforderungen zu einem Verbrechen vom Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 aStGB umfasst.