Zudem geht eine Einschränkung der Strafbarkeit auf Aufforderungen zu Delikten in der Schweiz aus dem gesetzgeberischen Willen nicht hervor. Massgebend ist, wo die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen begangen wurde und nicht, wo jenes Verbrechen, zu welchem aufgerufen wird, begangen werden könnte. Im Übrigen wäre die Erfassung von in der Schweiz erfolgten Aufforderungen zu Delikten im Ausland durch Art. 259 Abs. 1 aStGB auch dem in der Lehre vorgeschlagenen Prüfschema folgend unproblematisch (vgl. GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 24 zu Art. 259 StGB).