Geschütztes Rechtsgut bei einem Aufruf zur Tötung ist demnach die körperliche Integrität eines Menschen (Leib und Leben). Dieses Rechtsgut wurde und wird durch die hier in Frage stehende öffentliche Aufforderung abstrakt gefährdet. In Erinnerung zu rufen ist der gesetzgeberische Wille: Genau solche öffentlichen Aufforderungen wie die Vorliegende wollte der Gesetzgeber verhindern, da «deren Entfesselung von den furchtbarsten Folgen sein kann» (vgl. BBl 1918 IV 1, S. 56). Zudem geht eine Einschränkung der Strafbarkeit auf Aufforderungen zu Delikten in der Schweiz aus dem gesetzgeberischen Willen nicht hervor.