Geschütztes Rechtsgut ist vorliegend nicht der öffentliche Frieden, da dieser kein selbständiges Rechtsgut darstellt, sondern per se Aufgabe des Strafrechts als Ganzes ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ist vielmehr der überzeugenden Lehrmeinung zuzustimmen, wonach Art. 259 Abs. 1 aStGB jeweils auf das Rechtsgut jener Bestimmung zu beziehen ist, zu deren Verletzung aufgerufen wird (vgl. GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 6 zu Art. 259 StGB). Geschütztes Rechtsgut bei einem Aufruf zur Tötung ist demnach die körperliche Integrität eines Menschen (Leib und Leben).