Abstrakte Gefährdungsdelikte stellen eine Handlung wegen ihrer typischen Gefährlichkeit unter Strafe, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.2.). Geschütztes Rechtsgut ist vorliegend nicht der öffentliche Frieden, da dieser kein selbständiges Rechtsgut darstellt, sondern per se Aufgabe des Strafrechts als Ganzes ist.