35 17.2.3 Verletzung des geschützten Rechtsguts / Territoriale Geltung der Norm Von den Verteidigungen wird sodann kritisiert, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das von Art. 259 aStGB geschützte Rechtsgut verletzt oder gefährdet worden sei. Bei der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Abstrakte Gefährdungsdelikte stellen eine Handlung wegen ihrer typischen Gefährlichkeit unter Strafe, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.2.).