Das Verfahren wurde entsprechend eingestellt. Hier mangelt es bei besagter Äusserung aber zweifelsfrei an einem künstlerischen Inhalt, womit auch das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 21 BV) vorliegend nicht tangiert ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Botschaft des Transparents in objektiver Betrachtung einzig als eindringliche Aufforderung zu einem Verbrechen, namentlich zur Tötung des türkischen Staatspräsidenten Erdogan, verstanden werden kann.