Schliesslich geht ein Tötungsaufruf auch über eine im politischen Kontext ergangene provozierende und schockierende Äusserung hinaus, womit auch die von Rechtsanwalt F.________ herangezogene Rechtsprechung (BGE 138 I 274 E. 2.2.1; pag. 2073) vorliegend nicht einschlägig ist. Im Übrigen unterscheidet sich das Transparent auch deutlich von der durch Rechtsanwalt F.________ als Vergleich herangezogenen «Böhmermann-Affäre» (pag. 2073). Dort durfte getrost davon ausgegangen werden, eine Karikatur oder Satire sei keine strafrechtlich zu ahndende Beleidigung. Das Verfahren wurde entsprechend eingestellt.