Dem ist entgegenzuhalten, dass eine öffentliche Aufforderung zur Tötung einer Person grundrechtlich weder durch die Meinungsfreiheit noch durch die Versammlungsfreiheit geschützt sein kann. Daran vermag auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend Äusserungen zu politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens nichts zu ändern. Zunächst handelt es sich hier um weit mehr als eine bloss ehrverletzende Äusserung.