259 Abs. 1 aStGB. Die Vorinstanz hält (unter Verweis auf BGE 147 I 372 E. 4.4.1) fest, die Kundgebungen würden in den grundrechtlichen Schutzbereich von Art. 16 ( Meinungs- und Informationsfreiheit) und 22 BV (Versammlungsfreiheit) fallen (S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1924). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine öffentliche Aufforderung zur Tötung einer Person grundrechtlich weder durch die Meinungsfreiheit noch durch die Versammlungsfreiheit geschützt sein kann.