dem Titel: «Für Frieden, Freiheit und Menschenrechte in der Türkei» gezeigt wurde, anlässlich welcher vorwiegend Personen anwesend waren, die mit dem türkischen Regime nicht einverstanden sind. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (S. 31 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1924), ob die beiden Kundgebungen vom 25. März 2017 friedlich verliefen. Die Friedlichkeit der Umgebung, in der die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen geäussert wird, ist kein Tatbestandsmerkmal von Art. 259 Abs. 1 aStGB.