Für ein metaphorisches Verständnis bleibt bei einer objektiven Betrachtung schlicht kein Raum. Zu weit hergeholt ist daher auch einerseits die Feststellung der Vorinstanz, wonach die abgebildete, gegen den Kopf des Präsidenten Erdogan gerichtete Pistole stellvertretend oder symbolisch für das gesamte politische Instrumentarium des türkischen Staatspräsidenten stehe oder sie seine eigene Waffe versinnbildliche. Anderseits ist auch das Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach sich die Aufforderung gegen das von Präsident Erdoğan errichtete System oder gegen jeden, der dieses System – auch in der Schweiz – unterstütze, richte, nicht einschlägig.