StGB zu entnehmen. Die Äusserung kann nicht etwa neutral interpretiert werden und ebenso handelt es sich weder um eine mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene blosse Feststellung noch um eine im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht fallende Bemerkung oder nach der Art des Vortrags nicht ernst zu nehmende Aussage. Auch kann dem Transparent keine weitere oder andere Botschaft als die Tötungsaufforderung entnommen werden, womit sie insgesamt als eindeutig zu bezeichnen ist. Für ein metaphorisches Verständnis bleibt bei einer objektiven Betrachtung schlicht kein Raum.