Und selbst wenn Art. 182 ff. StPO vorliegend beachtet worden wäre, erscheint es bedenklich, einer nicht juristisch ausgebildeten Person quasi eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu überlassen, zumal es sich bei der hier im Zentrum stehenden Frage, ob das inkriminierte Transparent eine öffentliche Aufforderung zu Verbrechen enthält oder nicht, um eine rein rechtliche und damit vom Gericht selber zu beantwortende Frage handelt.