Vorab ist festzuhalten, dass die Kammer diese vorinstanzlichen Ausführungen nicht stützt. So basieren die vorinstanzlichen Annahmen weitestgehend auf den Aussagen von N.________, denen mangels Beachtung der Bestimmungen von Art. 182 ff. StPO von Vornherein kein Gewicht beigemessen werden darf. Und selbst wenn Art. 182 ff.