17.2.2 Botschaft des Transparents als Aufforderung zu einem Verbrechen Zu klären ist, ob mit dem inkriminierten Transparent zu einem Verbrechen aufgefordert wurde. Dabei ist der Inhalt der mit dem Transparent übermittelten Aussage zu ergründen, wobei eine objektive Betrachtungsweise anzuwenden ist. Es kommt weder darauf an, wie diejenigen Personen, die die Botschaft verbreitet haben, diese gemeint haben, noch, wie einzelne Personen sie verstanden haben. Die Vorinstanz führte, ohne vorher den Inhalt des Transparents in einen Kontext zu setzen, und mit Verweis auf die Aussagen des Zeugen N._____