Das Transparent konnte hierbei auf dem Bundesplatz in Bern zeitweise durch rund 1'000-1'200 Personen und aufgrund der nachfolgenden medialen Verbreitung durch eine Vielzahl von Personen im In- und Ausland wahrgenommen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, an wen sich die Aufforderung konkret richtete. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss vielmehr massgeblich sein, dass ein grösserer, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängender Kreis von Personen die Aufforderung sehen, lesen und durch die Aufforderung beeinflusst werden kann (vgl. BGE 111 IV 151 E. 3). Demnach