Eine Absicht ist nicht notwendig; es genügt, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die beschuldigte Person eine derartige Beeinflussung in Kauf genommen hat (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB 2017.6 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Der Vorsatz muss sich nicht auf die Verwirklichung der angeregten Tat erstrecken (GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 23 zu Art. 259 StGB mit weiteren Hinweisen).