Die Anwendung der Norm könne grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn die Handlungen, zu denen aufgerufen werde, am vorgeschlagenen Begehungsort überhaupt strafbar seien. Eine Anwendung komme in Betracht, wenn die Schweiz sich völkerrechtlich zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Verhaltensweisen verpflichtet habe (GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 24 zu Art. 259 StGB). Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich der Beeinflussung, auf eine unbestimmte Zahl von Menschen einzuwirken, dass sie Verbrechen begehen, erforderlich. Eine Absicht ist nicht notwendig;