In der Lehre wird sodann die Auffassung vertreten, dass die Erfassung einer Aufforderung zu Delikten im Ausland durch Art. 259 aStGB problematisch sei, soweit der schweizerische Strafgesetzgeber zum Schutz von ausschliesslich im Ausland angesiedelten Rechtsgütern nicht berufen sei und die Aufforderung zu Delikten im Ausland den öffentlichen Frieden in der Schweiz in der Regel nicht zu gefährden vermöge. Die Anwendung der Norm könne grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn die Handlungen, zu denen aufgerufen werde, am vorgeschlagenen Begehungsort überhaupt strafbar seien.