Wie lange diese Möglichkeit in concreto besteht, ist ohne Belang (BGE 111 IV 151 E. 3). Unerheblich ist sodann, ob sich die Handlungen, zu denen aufgefordert wird, gegen eine Vielzahl von Personen oder nur gegen Einzelne richten (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB 2017.6 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2).