Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1). Die Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommunikativer Akt, der nach allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen etwas mitzuteilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen, und auch schriftlich erfolgen kann. Die Äusserung muss in der konkreten Situation als Aufforderung verstanden werden können und eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen, die geeignet ist, Stimmungen und Triebe der Masse zu beeinflussen (vgl. BGE 111 IV 151 E. 1.a; BBl 1918 IV 1, S.56; GERHARD FIOLKA, a.a.O., N 13 zu Art. 259 StGB). Nach nicht unbestrittener Lehrmeinung muss sie eindeutig auf die Begehung der in Art. 259