Durch Art. 259 aStGB erhalten die Rechtsgüter der Normbrüche, zu welchen aufgerufen wird, zusätzlich einen präventiven Schutz (Urteil des Bundesstrafgerichts TPF 2015 1 vom 22. Juli 2014 E. B.2.2.3. mit weiteren Hinweisen). In der Lehre wird daraus geschlossen, dass Art. 259 aStGB jeweils auf das Rechtsgut jener Bestimmung zu beziehen sei, zu