17. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen 17.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 259 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert. Die Bestimmung befindet sich im Zwölften Titel des StGB, der von «Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden» handelt. Weil der öffentliche Frieden grundsätzlich durch alle Normen des Strafrechts geschützt wird, stellt er kein selbständiges Rechtsgut dar (Urteil des Bundesstrafgerichts TPF 2015 1 vom 22. Juli 2014 E. B.2.2.3.). Die Bestimmung zielt in erster Linie auf den Schutz von kollektiven Rechtsgütern (BGE 145 IV 433 E. 3.6.). Durch Art.