28 aStGB auf Art. 259 Abs. 1 aStGB der ratio legis widerspräche, zumal eine Sonderregelung für die Verantwortlichen solcher Veröffentlichung das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Bestrafung solcher Äusserungen vereiteln würde. Im Ergebnis können sich die Beschuldigten nicht auf das Medienprivileg i.S.v. Art. 28 aStGB berufen.