So lässt sich der Botschaft entnehmen (BBl 1918 IV 1, S.56): «Die öffentliche Aufforderung kann als eine Art der Anstiftung angesehen werden; sie unterscheidet sich von der letzteren dadurch, dass sie sich nicht an den Einzelnen wendet, ihm persönliche Beweggründe der Begehung der Tat zu unterschieben trachtet, sondern an Stimmungen und Triebe der Masse sich wendet, deren Entfesselung von den furchtbarsten Folgen sein kann». Mit dem Bundesstrafgericht (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 3) ist auch deswegen festzuhalten, dass eine Anwendung von Art. 28 aStGB auf Art.