259 Abs. 1 aStGB würde dem Ziel, welches der Gesetzgeber mit der Bestrafung der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen und Gewalttätigkeit verfolgen wollte, indessen zuwiderlaufen. Art. 259 Abs. 1 aStGB zielt darauf ab, die Veröffentlichung bestimmter Äusserungen oder Darstellungen zu verhindern. So lässt sich der Botschaft entnehmen (BBl 1918 IV 1, S.56): «Die öffentliche Aufforderung kann als eine Art der Anstiftung angesehen werden;