28 aStGB handelt, hätte auch ein gleichzeitiges Verteilen von Flyern mit demselben Inhalt wie auf dem Transparent nichts geändert. Die nötige Distanzierung von der fraglichen Botschaft hätte auch diesfalls gefehlt. Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass sich die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen nach Art. 259 Abs. 1 aStGB zwar in der Veröffentlichung erschöpft. Eine Anwendung von Art. 28 aStGB auf Art. 259 Abs. 1 aStGB würde dem Ziel, welches der Gesetzgeber mit der Bestrafung der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen und Gewalttätigkeit verfolgen wollte, indessen zuwiderlaufen.