28 Transparent beispielsweise um die Meinung einer Drittperson handeln würde. Da sie sich die Botschaft zu eigen machten, spielt es keine Rolle, ob sie tatsächlich auch Hersteller des Transparents waren. Auch deswegen entspräche es somit nicht der ratio legis, wenn die Handlungen der Beschuldigten vom Medienprivileg umfasst wären. Daran, dass es sich vorliegend um keinen Fall der Anwendbarkeit von Art. 28 aStGB handelt, hätte auch ein gleichzeitiges Verteilen von Flyern mit demselben Inhalt wie auf dem Transparent nichts geändert.