Hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen, worin festgehalten wird, dass sich die Beschuldigten die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen mit ihren jeweiligen Handlungen zu eigen machten (siehe E. 17 hiernach). Dadurch, dass sie sich die Botschaft auf dem Transparent zu eigen machten, unterscheiden sie sich deutlich von plakatierenden oder Broschürenverteilenden Parteimitgliedern. Letztere handeln eindeutig in einer Herstellungsund Verbreitungskette, in der sie die Materialien der Partei verbreiten.