28 aStGB bildet der Schutz von Medienschaffenden. Inwiefern die Beschuldigten als solche bzw. in irgendeiner Art und Weise notwendigerweise in einer Herstellungs- und Verbreitungskette tätig waren, ist nicht ersichtlich. Für den Fall, dass sie Teil einer medientypischen Verbreitungskette waren, muss massgebend sein, ob sie sich die Botschaft auf dem Transparent mit ihren Handlungen zu eigen machten. Hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen, worin festgehalten wird, dass sich die Beschuldigten die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen mit ihren jeweiligen Handlungen zu eigen machten (siehe E. 17 hiernach).