Der Slogan ist denn auch in direkter Rede und im Imperativ formuliert. Es ist damit insbesondere kein Fall der Haftung für fremdes Verschulden, welche durch die Einführung des Medienprivilegs abgeschafft werden sollte. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 147 IV 65 E. 5.4. mit weiteren Hinweisen) widerspräche die Ausdehnung von Art. 28 aStGB auf das hier in Frage stehende Demonstrationstransparent folglich – wie bereits ausgeführt – der ratio legis. Sinn und Zweck von Art. 28 aStGB bildet der Schutz von Medienschaffenden.