28 aStGB von Amtes wegen zu prüfen. Wie im Nachfolgenden deutlich wird, widerspräche die Berücksichtigung des Medienprivilegs im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen der ratio legis und ist daher zu verneinen. Das Transparent wurde im Rahmen einer (nicht bewilligten) Kundgebung gezeigt. Wie auch in der nachfolgenden rechtlichen Würdigung erläutert wird, enthalten Demonstrationstransparente notorischerweise regelmässig Slogans, welche in kompakter Form eine Aussage vermitteln wollen, um die öffentliche Meinung möglichst wirkungsvoll zu beeinflussen.