27 Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 3.). Neuere einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des Medienprivilegs im Rahmen von Art. 259 Abs. 1 aStGB ist soweit ersichtlich nicht vorhanden. 16.2 In concreto Es ist nicht erkennbar, wieso sich die Beschuldigten erst im oberinstanzlichen Verfahren auf das Medienprivileg berufen. Nichtsdestotrotz ist die Anwendbarkeit von Art. 28 aStGB von Amtes wegen zu prüfen.