259 aStGB liess das Bundesgericht bisher offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2007, 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 6.5). Im dort zu überprüfenden Urteil des Bundesstrafgerichts wurde diese Frage ausdrücklich verneint, da der Gesetzgeber mit Art. 259 Abs. 1 aStGB ausdrücklich diese Verhaltensweise ungeachtet der zu ihrer Begehung verwendeten Mittel unter Strafe stellen wollte (Urteil des