Der weite Medienbegriff bedingt, dass im Einzelfall geprüft werden muss, wer Teil der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette ist (BGE 147 IV 65 E. 5.5. mit weiteren Hinweisen). Entscheidend muss sein, wie sich der Verbreiter zu den wiedergegebenen Äusserungen anderer, die strafrechtlich relevant sein könnten, stellt, namentlich ob er sie sich zu eigen macht oder nicht (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 15 33 vom 9. Februar 2016, E. 3c.dd). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist zwar notwendig, reicht jedoch nicht immer aus, um die Anwendbarkeit von Art. 28 aStGB zu bejahen.