Er ist nicht Teil der ersten Herstellungs- und Verbreitungskette und das erste Delikt ist bereits vollendet. Insofern wird zwar der Verbreiter, nicht aber der Weiterverbreiter nach Art. 173 aStGB von Art. 28 aStGB erfasst. Der weite Medienbegriff bedingt, dass im Einzelfall geprüft werden muss, wer Teil der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette ist (BGE 147 IV 65 E. 5.5. mit weiteren Hinweisen).