Die Anwendbarkeit von Art. 28 aStGB bedingt zusätzlich, dass sich die strafbare Handlung in der Veröffentlichung erschöpft. Darunter ist die Deliktsvollendung zu verstehen. Art. 28 aStGB privilegiert dabei alle innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette notwendigerweise tätigen Personen. Ohne diese im Einzelfall weitreichende Erfassung gewisser mit der Veröffentlichung zusammenhängender Beiträge und Hilfstätigkeiten könnten Medienschaffende ihre Aufgaben nicht in angemessener Weise erfüllen.