26 nicht nur die massenhafte Vervielfältigung und Verbreitung von Inhalten erfülle den Medienbegriff. Als Medium werden in diesem Zusammenhang teilweise auch Demonstrationstransparente genannt. Nach einer anderen Lehrmeinung würden Demonstrationstransparente eine direkte Kommunikation darstellen, deren Erfassung den Medienbegriff überdehne (zum Ganzen: FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., 2019, N 43 f. zu Art. 28 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Anwendbarkeit von Art.