Die offene Formulierung ist auf das Bestreben des Gesetzgebers zurückzuführen, die Medienlandschaft in ihrer gesamten Vielfalt zu erfassen. Dass der Gesetzgeber Art. 28 aStGB auf Formen direkter Kommunikation ausdehnen wollte, lässt sich den Materialien nicht entnehmen und widerspräche der ratio legis (BGE 147 IV 65 E. 5.4.3. mit weiteren Hinweisen). Rechtsprechung zur Einordnung eines Demonstrationstransparents als Medium gibt es bislang, soweit ersichtlich, nicht. In der Lehre wird die Ansicht vertreten,